| Editorial CV
6/06: La Paloma pfeifen - und zahlen |
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Was haben die folgenden
Situationen gemeinsam: Eine Gruppe Jugendlicher liegt auf der Sommerwiese im
Schwimmbad, der Ghettoblaster spielt die aktuellen Charts rauf und runter; ein
Spielmannszug zieht durch die Straßen, Marschmusik erklingt; und ein Urlauber
filmt in der Fußgängerzone einen Straßenmusiker, der „Blowing in the wind“
klampft. Nun? Keine Ahnung, wo der gemeinsame Nenner liegt? Na, ist doch ganz
einfach: All das freut – die GEMA!
Sie freut sich, weil sie an all diesen Aktivitäten mitverdient, oder
zumindest mitverdienen könnte. Was erst einmal ungläubiges Kopfschütteln
hervorruft, hat grundsätzlich schon seinen Sinn: Die „Gesellschaft für
musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“ nimmt
bekanntlich die Rechte von Urhebern und Rechteinhabern wahr und kassiert an
ihrer Statt Gebühren, wenn ein geschütztes Werk öffentlich aufgeführt wird.
Also: Bob Dylans Rechteverwerter sitzen zwar in den USA, doch sie werden
hierzulande durch die GEMA vertreten, ergo muß der Straßenmusikus berappen. Die
Kids im Schwimmbad müßten, so hanebüchen das klingt, zuvor ebenfalls einen
Vertrag mit der GEMA abschließen, denn ihr Radio gibt schließlich
urheberrechtlich geschützte Popmusik wieder; Öffentlichkeit entsteht, weil
Fremde zuhören können.
Absurd, finden Sie? Warten Sie, es kommt noch besser: Der Straßenmusikant
gibt das Dylan-Opus nicht nur öffentlich wieder, er interpretiert es auch. Diese
freie Bearbeitung fällt unter ein eigenes Recht, dessen Nutzung gesondert
abgerechnet werden muß. Beim Spielmannszug kommt ein noch abgefeimteres Recht
zum Zuge: Zwar weiß niemand so genau, was er da eigentlich spielt, aber es
könnte ja urheberrechtlich geschützt sein. Das vermutet zumindest pauschal die
GEMA, und bittet daher zur Kasse. Nachweispflichtig ist interessanterweise nicht
sie, sondern der Kapellmeister; die Unschuldsvermutung ist ausgesetzt.
Diese Umkehrung der Beweislast, die von den Gerichten gerne und immer
wieder bestätigt wird (Begründung: Die GEMA könne andernfalls die Interessen der
Urheber überhaupt nicht wahrnehmen), führt dazu, daß so gut wie jede öffentliche
Musikaufführung prinzipiell und vorab meldepflichtig ist, und theoretisch selbst
dann, wenn Sie nur laut im Stadtpark
„La Paloma“ pfeifen. Da ist es nur ein schwacher Trost, daß die GEMA in der
Praxis gar nicht jedem Pfeifer, Sänger oder jugendlichen Radiospieler einen
Kontrolleur zur Seite stellen kann, um ihn abzukassieren: Das Recht dazu hätte
sie allemal …
Was das alles mit dem Videofilmen zu tun hat? Ganz einfach: Wer eine
solche Aufführung filmt (wie der Filmer in der Fußgängerzone), ist ebenfalls
dran, und zwar unabhängig davon, ob er den Film danach nun öffentlich oder
privat aufführt. Denn wegen der „Werkverbindung“ von Musik und Bild im Film –
Sie ahnen es schon: wieder ein eigenes Recht – müssen grundsätzlich nicht nur
die GEMA, sondern auch die Urheber separat ihre Erlaubnis geben. Schreiben Sie
also ruhig Bob Dylan an, mal sehen, ob der antwortet … Ohne ausdrückliches OK
müssen Sie die Szene rausschneiden aus Ihrem Film, es sei denn, sie ist nur
„schmückendes Beiwerk“. Das ist, wenn – ach, wissen Sie was: Lesen Sie doch
einfach unseren Special Report zum Thema „Recht für Videofilmer“ ab S. 18. Dort
haben wir zwei Medienrechtler und intime GEMA-Kenner mit spannenden Fragen aus
der filmerischen Praxis konfrontiert, denn wir finden: Die Rechtslage ist so
komplex, und die möglichen Konsequenzen versehentlicher Verstöße sind so
gravierend, daß sie jeder Videofilmer kennen sollte. Wenn auch Sie einschlägige
Fragen in Sachen Urheber- und Medienrecht haben: immer her damit. Die Antworten
lesen Sie in den nächsten CV-Ausgaben.
Eines noch: Weil ja prinzipiell auf jedem Medienträger (Bild wie Ton)
urheberrechtlich geschützte Werke sein könnten, melden Sie am besten einfach
jeden vorzuführenden Filmschnipsel bei der GEMA an, und sei er noch so läppisch.
Tun Sie das nicht, und die Sache landet vor Gericht, müssen Sie der GEMA selbst
dann mindestens die Anwaltskosten ersetzen, wenn sich herausstellt, daß der
Datenträger nur sogenannte GEMA-freie, selbst komponierte oder sogar überhaupt
keine Musik enthält. Denn es hätte ja auch anders sein können …
Happy GEMA-Checking wünscht
Ihr Roland Schäfer