Editorial CV 6/06:

La Paloma pfeifen -
und zahlen
 Messeritis

Was haben die folgenden Situationen gemeinsam: Eine Gruppe Jugendlicher liegt auf der Sommerwiese im Schwimmbad, der Ghettoblaster spielt die aktuellen Charts rauf und runter; ein Spielmannszug zieht durch die Straßen, Marschmusik erklingt; und ein Urlauber filmt in der Fußgängerzone einen Straßenmusiker, der „Blowing in the wind“ klampft. Nun? Keine Ahnung, wo der gemeinsame Nenner liegt? Na, ist doch ganz einfach: All das freut – die GEMA!

Sie freut sich, weil sie an all diesen Aktivitäten mitverdient, oder zumindest mitverdienen könnte. Was erst einmal ungläubiges Kopfschütteln hervorruft, hat grundsätzlich schon seinen Sinn: Die „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“ nimmt bekanntlich die Rechte von Urhebern und Rechteinhabern wahr und kassiert an ihrer Statt Gebühren, wenn ein geschütztes Werk öffentlich aufgeführt wird. Also: Bob Dylans Rechteverwerter sitzen zwar in den USA, doch sie werden hierzulande durch die GEMA vertreten, ergo muß der Straßenmusikus berappen. Die Kids im Schwimmbad müßten, so hanebüchen das klingt, zuvor ebenfalls einen Vertrag mit der GEMA abschließen, denn ihr Radio gibt schließlich urheberrechtlich geschützte Popmusik wieder; Öffentlichkeit entsteht, weil Fremde zuhören können.

Absurd, finden Sie? Warten Sie, es kommt noch besser: Der Straßenmusikant gibt das Dylan-Opus nicht nur öffentlich wieder, er interpretiert es auch. Diese freie Bearbeitung fällt unter ein eigenes Recht, dessen Nutzung gesondert abgerechnet werden muß. Beim Spielmannszug kommt ein noch abgefeimteres Recht zum Zuge: Zwar weiß niemand so genau, was er da eigentlich spielt, aber es könnte ja urheberrechtlich geschützt sein. Das vermutet zumindest pauschal die GEMA, und bittet daher zur Kasse. Nachweispflichtig ist interessanterweise nicht sie, sondern der Kapellmeister; die Unschuldsvermutung ist ausgesetzt.

Diese Umkehrung der Beweislast, die von den Gerichten gerne und immer wieder bestätigt wird (Begründung: Die GEMA könne andernfalls die Interessen der Urheber überhaupt nicht wahrnehmen), führt dazu, daß so gut wie jede öffentliche Musikaufführung prinzipiell und vorab meldepflichtig ist, und theoretisch selbst dann, wenn Sie nur laut im Stadtpark
„La Paloma“ pfeifen. Da ist es nur ein schwacher Trost, daß die GEMA in der Praxis gar nicht jedem Pfeifer, Sänger oder jugendlichen Radiospieler einen Kontrolleur zur Seite stellen kann, um ihn abzukassieren: Das Recht dazu hätte sie allemal …

Was das alles mit dem Videofilmen zu tun hat? Ganz einfach: Wer eine solche Aufführung filmt (wie der Filmer in der Fußgängerzone), ist ebenfalls dran, und zwar unabhängig davon, ob er den Film danach nun öffentlich oder privat aufführt. Denn wegen der „Werkverbindung“ von Musik und Bild im Film – Sie ahnen es schon: wieder ein eigenes Recht – müssen grundsätzlich nicht nur die GEMA, sondern auch die Urheber separat ihre Erlaubnis geben. Schreiben Sie also ruhig Bob Dylan an, mal sehen, ob der antwortet … Ohne ausdrückliches OK müssen Sie die Szene rausschneiden aus Ihrem Film, es sei denn, sie ist nur „schmückendes Beiwerk“. Das ist, wenn – ach, wissen Sie was: Lesen Sie doch einfach unseren Special Report zum Thema „Recht für Videofilmer“ ab S. 18. Dort haben wir zwei Medienrechtler und intime GEMA-Kenner mit spannenden Fragen aus der filmerischen Praxis konfrontiert, denn wir finden: Die Rechtslage ist so komplex, und die möglichen Konsequenzen versehentlicher Verstöße sind so gravierend, daß sie jeder Videofilmer kennen sollte. Wenn auch Sie einschlägige Fragen in Sachen Urheber- und Medienrecht haben: immer her damit. Die Antworten lesen Sie in den nächsten CV-Ausgaben.

Eines noch: Weil ja prinzipiell auf jedem Medienträger (Bild wie Ton) urheberrechtlich geschützte Werke sein könnten, melden Sie am besten einfach jeden vorzuführenden Filmschnipsel bei der GEMA an, und sei er noch so läppisch. Tun Sie das nicht, und die Sache landet vor Gericht, müssen Sie der GEMA selbst dann mindestens die Anwaltskosten ersetzen, wenn sich herausstellt, daß der Datenträger nur sogenannte GEMA-freie, selbst komponierte oder sogar überhaupt keine Musik enthält. Denn es hätte ja auch anders sein können …

Happy GEMA-Checking wünscht

Ihr Roland Schäfer

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